Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0-) Vom 18. März 2022

§ 8
Absonderungspflichtige Personen

Absonderungspflichtig sind

  1. asymptomatische Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen- Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen als enge Kontaktpersonen gelten,
  2. Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG, bei denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
  3. Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG oder Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, bei denen ein durchgeführter PCR-Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder ein Test mittels alternativem Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

Die Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen einer Person nach Satz 1 Nr. 4 beginnt ab dem Tag der Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis des im selben Haushalt wohnenden Primärfalls.

§ 9
Pflichten der Absonderungspflichtigen

(1) Absonderungspflichtige haben sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern.

(2) Absonderungspflichtige nach § 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben über Absatz 1 hinaus unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde

  1. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach § 8 mitzuteilen,
  2. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung mitzuteilen und
  3. die vorzeitige Beendigung einer Absonderungspflicht aufgrund eines negativen Testergebnisses nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mitzuteilen sowie
  4. im Fall der Nummer 3 das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22a Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

§ 10
Ausnahmen von der Absonderungspflicht

(1) Für den von § 8 Satz 1 Nr. 1 erfassten Personenkreis besteht keine Absonderungspflicht für

  1. asymptomatische geimpfte Personen ohne zurückliegende Infektion,
    a)    die eine dritte Einzelimpfung erhalten haben,
    b)    bei denen die zweite Einzelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt oder
    c)    bei denen eine spezifische positive Antikörpertestung im Sinne des § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG durchgeführt wurde und die nachfolgend eine Einzelimpfung erhalten haben, die entweder nicht länger als 90 Tage zurückliegt, oder zusätzlich eine zweite Einzelimpfung erhalten haben,
  2. asymptomatische genesene Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 11,
  3. asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; der Nachweis der zurückliegenden Infektion ist entsprechend § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a IfSG zu führen, sowie
  4. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(2) Die Absonderungspflicht ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 11
Ende der Absonderungspflicht

(1) Die Pflicht zur Absonderung endet

  1. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Absonderungspflicht behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach dem letzten engen Kontakt zur infizierten Person, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat, oder
    c)    in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag der Probenahme des ersten positiven Tests,
  2. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,
  3. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 1 und 2, sobald
    a)    ein frühestens am siebten Tag oder
    b)    bei Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 33 IfSG betreut werden und einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts unterliegen, ein frühestens am fünften Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ein negatives Testergebnis aufweist; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde,
  4. in den Fällen des § 8 Satz 1 Nr. 4, sobald
    a)    ein frühestens am siebten Tag entnommener Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, bei Beschäftigten einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Test nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, ein negatives Testergebnis aufweist, und
    b)    die Person vor der Testung mindestens 48 Stunden symptomfrei war; im Fall der behördlichen Anordnung der Absonderung jedoch erst mit der Übermittlung dieses Testergebnisses an die zuständige Behörde.

Das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der zuständigen Behörde mitzuteilen oder auf Anforderung zu übermitteln; die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts abweichende Maßnahmen treffen; die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(2) In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Anordnungen treffen. Die Gründe sind zu dokumentieren.

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